Winterdienst in der Gemeinde Windach
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Gemeinde Windach.
Gemäß § 10 Abs. 1 der v.g. Verordnung haben alle Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die Gehbahnen von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen zu bestreuen bzw. das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Gehbahnen sind
• die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder
• in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,00 Meter, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.
Die Sicherungsmaßnahmen sind Werktags ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr bis 20 Uhr am Abend so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist dies nicht möglich, muss spätestens am folgenden Tag das Räumgut von der öffentlichen Straße entfernt werden.
Sollte aufgrund extremer Wetterlage eine Ablagerung vor Ort nicht mehr möglich sein, stellt die Gemeinde hierfür einen Platz zur Verfügung; Angaben hierzu erhalten Sie bei der Gemeinde.
Windach, den 25. Oktober 2022
1. Bürgermeister
Richard Michl
Lesen Sie mehr auf dem BayernPortal zur Pflicht, Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen oder fragen Sie unseren Mitarbeiter Herrn Schmid vom Bauamt in der VG Windach.
Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz sind die Gemeinden grundsätzlich zum Winterdienst auf öffentlichen Straßen verpflichtet. Die Anforderungen ergeben sich aus der Verkehrssicherungspflicht. Jedoch besteht keine Pflicht alle Straßen überall und jederzeit von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Inhalt und Umfang der Anforderungen sind für Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaft verschieden.
Ferner besteht die Pflicht der Gemeinde nur im Rahmen der finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit. Dies bedeutet, dass die Gemeinde aufgrund der Finanzlage, der Personalsituation und der Geräteausstattung nicht in gleicher Qualität und zur gleichen Zeit den Winterdienst auf dem kompletten Straßennetz gewährleisten kann. Daher sind Straßen mit besonderer Priorität, die sich aus der Verkehrsbedeutung ergeben, festgelegt, auf denen der Winterdienst durchgeführt wird und Straßen mit geringer Priorität, auf denen die Durchführung des Winterdienstes nicht oder nur eingeschränkt gewährleistet werden kann.
Zudem sind auch die Anlieger nach der gemeindlichen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter zur Durchführung des Winterdienstes an Gehwegen und an Straßen verpflichtet. Die Eigentümer der an Straßen angrenzenden Grundstücke sind entsprechend der Verordnung generell zum Winterdienst auf den Gehwegen oder in Ermangelung eines Gehweges auch auf der Straße vor ihren Grundstücken verpflichtet.
Innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht auf den Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen.
Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht auf den Fahrbahnen grundsätzlich nur für besonders gefährliche Fahrbahnstellen.
Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind für die Fußgänger die Gehwege und Gehbahnen zu räumen und zu streuen. Zu sichern sind außerdem die belebten und unerlässlichen Fußgängerüberwege.
Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht für den Fußgängerverkehr.
Dies ist von den Eigentümern bzw. Besitzern der an den jeweiligen Gehwegen (Bürgersteig) angrenzenden Grundstücke vorzunehmen. Diese können die Winterdienstpflicht vertraglich wiederum auf eventuell vorhandene Mieter oder Pächter übertragen. Sollten Besitzer oder Eigentümer von Grundstücken, insbesondere unbebauten Grundstücken außerhalb wohnen, sind sie dennoch verpflichtet, den Winterdienst zu organisieren, etwa durch Beauftragung eines Dritten.
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann von der Gemeinde verfolgt werden.
Eine Breite von ca. 1,00m ist begehbar zu Räumen und zu Streuen. Die Räumflächen müssen mit den Nachbargrundstücken so abgestimmt sein, dass eine durchgehend begehbare Fläche entsteht.
Bepflanzungen an Grundstücken, die an öffentliche Gehwege und Fahrbahnen angrenzen, sind vor dem ersten Schneefall bis mindestens an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, um evtl. Schäden an Räumfahrzeugen zu verhindern.
Das Lichtraumprofil von mindestens 2.50 m über Gehwegen und mindestens 4,50 m über Fahrbahnen ist unbedingt einzuhalten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Schnee darf nur so abgelagert werden, dass der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt sowohl für die Fahrbahnen wie für die Gehwege.
Bei großen Schneemengen muss ggf. der Schnee in Vorgärten oder an anderen geeigneten Stellen abgelagert werden. Durch Schneeanhäufungen am Fahrbahnrand darf der Fahrbahnquerschnitt nicht wesentlich eingeschränkt werden.
Bei Tauwetter müssen die Entwässerungsrinnen und Straßeneinläufe freigehalten werden.
In besonderen Fällen stellt die Gemeinde Flächen für die Ablagerung von Schnee zur Verfügung. Hierzu erfolgt dann eine gesonderte Bekanntmachung.
Der Einsatz von Schneepflügen führt häufig zum Ärgernis für Anwohner. Die Räumfahrzeuge schieben den Schnee von der Fahrbahn, wobei es unvermeidlich ist, dass ein Schneerest auf den Gehwegen und vor Grundstücksausfahrten liegen bleibt.
Es ist dem Räumdienst in den seltensten Fällen möglich, bei der Schneeräumung der Fahrbahnen auf Gehwege und Grundstücksausfahrten Rücksicht zu nehmen. Außerdem besteht hierzu keine gesetzliche Verpflichtung. Dieser Umstand ist leider von den Anliegern hinzunehmen, ggf. müssen Anlieger den Gehweg erneut räumen.
Dies liegt an der Prioritätseinstufung der Straßen, die sich aus der Art und Häufigkeit der Benutzung der Straßen (Verkehrsbedeutung) ergibt. Ein verkehrssicheres Räumen und Streuen auf den Fahrbahnen der Straßen mit Prioritätsstufe 1 hat Vorrang vor dem Winterdienst auf den Straßen der Stufe 2. Es kann durch fortdauernden Schneefall oder durch sonstige Witterungseinflüsse erforderlich sein, dass der Winterdienst auf den Fahrbahnen der Prioritätsstufe 1 wiederholt durchgeführt werden muss. Die nachrangigen Straßen werden aufgrund der Leistungsfähigkeit der Gemeinden in dieser Zeit ggf. nicht geräumt und gestreut.
Die gemeindliche Verordnung regelt hier, dass nach Möglichkeit abstumpfendes Material (Sand, Splitt) verwendet werden soll. Auftausalz oder ätzende Mittel dürfen zur Beseitigung nicht verwendet werden. Rückstände von abstumpfenden Streumitteln sind nach Ende der Frostperiode zu beseitigen.
Die anschließende Entsorgung kann durch die Gemeinde erfolgen. Bitte hierzu gesonderte Hinweise und Aushänge gegen Ende der Winterdienstperiode beachten!
Nein! Schnee auf die Fahrbahn zu werfen ist verboten und stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit nach der gemeindlichen Verordnung dar, sondern auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und kann unter Umständen strafrechtlich verfolgt werden.
Räum- und Streufahrzeuge mit Schneepflug benötigen eine Mindestbreite der Fahrbahn von 3,50m, um sicher durchfahren zu können. Daher sollte grundsätzlich auf ein Parken am Fahrbahnrand in den Wintermonaten verzichtet und dafür die Stellplätze auf den eigenen Grundstücken genutzt werden. Ggf. sind zusätzliche Stellplätze auf den Grundstücken zu errichten.
Sollte ein Parken am Straßenrand dennoch unerlässlich sein, ist darauf zu achten, dass die erforderliche Mindestbreite für Räumfahrzeuge eingehalten wird. Außerdem sollte dann nur einseitig geparkt werden. Sofern dennoch beidseitig geparkt werden muss, ist zwischen den parkenden Autos ein ausreichender Abstand einzuhalten, der das Durchkommen der Winterdienstfahrzeuge problemlos ermöglicht.
Die Fahrer der Räumfahrzeuge sollen, sofern es sich aus der Situation ergibt, keine Risiken eingehen und Straßen, die mit Anliegerfahrzeugen zugeparkt sind, nicht befahren!
Folgen Sie einem Schneeräumfahrzeugen, dann halten Sie bitte immer genügend Abstand, da das Fahrzeug ggf. im Bereich einer Kreuzung mehrmals vor- oder zurückstoßen muss, um die Kreuzung zu räumen. Auch wenn Sie unter Zeitdruck stehen, versuchen Sie nicht noch schnell vorbeizufahren, sie gefährden sich und das Räumfahrzeug.
Verfügt das Schneeräumfahrzeug zusätzlich über ein Streugerät, könnte Salz oder Splitt Ihr Fahrzeug beschädigen.
Begegnen Sie einem Schneeräumfahrzeug verringern Sie die Geschwindigkeit oder bleiben am Fahrbahnrand stehen, damit das Räumfahrzeug ungehindert vorbeifahren kann.